Videoüberwachung sowohl öffentlich wie auch im Hausflur unzulässig
Urteil des Landgerichts Essen vom 30.01.2019 bestätigt Grundrecht
Josi M. aus Essen hielt die Nachbarn von Anfang an für merkwürdig. Irgendetwas ging da vor sich. Ständig Besuch und dicke Autos, aber keine entsprechende Arbeit. Nun hatten die Mieter aus den beiden Wohnungen im ersten Stock auch noch Kameras aufgestellt. Im Hausflur und im Fenster der einen Wohnung. Sogar am Nachbargebäude hingen welche. Doch jetzt hatte sie zwei Kameras am 20 Meter entfernten nächsten Wohnblock entdeckt, gerichtet auf ihren Balkon. Als sie sich erinnerte, dass sie sich noch letzte Woche auf ihrem Balkon barbusig gesonnt hatte und schnell das Gefühl gehabt hatte, beobachtet zu werden, riss ihr der Geduldsfaden. Sie wollte sich das nicht gefallen lassen. Sie suchte einen Rechtsanwalt auf.
Klage gegen Kameras im Hausflur hatte Erfolg –gilt auch für Attrappen
Der Rechtsanwalt zog für sie vor das Gericht und hatte Erfolg. Er hatte darauf hingewiesen, dass hier ein Eingriff in das Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes vorliege. Eine Rechtfertigung dafür gäbe es nicht.
Das Landgericht Essen folgte ihm und damit auch der ständigen Rechtsprechung der oberen Gerichte. Und entschied weiter, dass dies auch für Kameraattrappen gelte, da auch diese den Überwachungsdruck bei den betroffenen Mietern auslöse und damit Ausdruck des Grundrechtseingriffs und dessen Belastung sei.
Rechte von Nachbarn deutlich bestätigt, keiner muss sich beobachten lassen
Das Landgericht Essen entschied mit seinem Urteil (12 O 62/18), dass die visuelle und akustische Überwachung von Bereichen der Privatsphäre anderer regelmäßig einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Damit kann dieses Urteil als Beispiel in der rechtlichen Beurteilung für derlei Nachbarschaftshandeln gelten.
Obwohl es mehrere Einbrüche in der Nachbarschaft gegeben hatte, hielten die Richter das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts für hier überwiegend, so dass ein solcher Eingriff sich nicht rechtfertigen lasse.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden (BGH, Urt. v. 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09= NJW 2010, 1533,1534).
Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden (BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007, Az. I BvR 2368/06= NVwZ 2007, 688,690). Auch kann das durch die Überwachung gewonnene Material dazu genutzt werden, das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen,indem,,belastendes“ Material über ihn gesammelt wird (vgl. AG Brandenb
urg, Urt. v. 22.01.2016, Az. 31 C 138/14). Die Abwägung ergäbe daher ein überwiegendes Interesse der Nachbarn.
Wann muss eine Videokamera dennoch geduldet werden?
Ob eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und durch Vornahme einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu beantworten (BGH, Urt. v. 16.03.2010,Az. VI ZR 1 76/09). Damit die Abwägung zu Gunsten des Nutzers der Videokamera ausfallen kann, muss die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich und die drohende Beeinträchtigung auf andere Weise nicht zu verhindern sein (BGH, Urt. v. 25.04.1995, Az. VI ZR272/94= NJW 1995, 1955, 1957; LG Paderborn, Urt. v. 30.11.2017, Az. 3 0 182/17= NZM 2018, 766, 768). Es muss also eine konkrete Gefahrenlage gegeben sein.
Selbst wenn alle anderen Mieter der Kamera zugestimmt haben sollten, so reicht das Veto eines Einzelnen, um die Aufsteller der Kameras zu zwingen, die Kameras und Attrappen zu entfernen.




