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Vermittlerhaftung – ist die fehlende Bilanzveröffentlichung ein Haftungsgrund?

Die R & R Consulting GmbH aus Kulmbach vertreibt unter der Marke Aurimentum über Vermittler Goldprodukte.

Haftungsgrund – Einlagengeschäft ohne Genehmigung

Eines der Produkte war jedenfalls unstreitig nach der eigenen Darstellung des Geschäftsführers Scherm ein Produkt, welches nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Einlagengeschäft genehmigungspflichtig gewesen wäre. Hier stellen sich Fragen der Vermittlerhaftung genauso wie rund um die Frage, wie es sein kann, dass trotz des Verstoßes der Geschäftsführung der R & R Consulting GmbH gegen die Veröffentlichung von Bilanzen weiterhin der Vertrieb von Produkten gelaufen ist. Das erinnert stark an die Haftungsfragen der BWF Stiftung in Berlin. Hier haben sich die Gerichte gestritten, weil die Vermittler sagen konnten: wir hatten eine rechtlich eindeutige Einschätzung eines qualifizierten Rechtsanwalts. Dieser Rechtsanwalt hatte in einem Gutachten erklärt, dass die Rechtskonstruktion nicht zu einer Anwendung des Kreditwesengesetzes führt.

Die Tatsache, dass der Staat bisher nichts veranlasst hat, führt jedenfalls nicht zu einem Vertrauen des Vermittlers. 

Bilanz nicht veröffentlicht

Unternehmer sind nicht nur verpflichtet, Bilanzen aufzustellen, d.h. ein ordnungsgemäßes Bild einer Gesellschaft darzustellen, sondern auch am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch einen Prüfer prüfen zu lassen. Dies betrifft sowohl die Zahlen als auch den Lagebericht. Die Prüfung ist notwendig, um umfassend darzustellen, dass die angegebenen Daten richtig sind. Da es sich um eine GmbH handelt, ergibt sich Prüfungspflicht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. über das Gesetz zur Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen. Die Prüfung ist mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Die Verpflichtung, die Bilanzen zu veröffentlichen, ergibt sich aus dem Gesetz.

Nach der Rechtsprechung haftet ein Anlagenvermittler oder Berater nach einem unterschiedlichen rechtlichen Maßstab. Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen bei einem Emittenten notwendig ist, die Bilanzen zu prüfen und kritisch seitens der Vermittler zu hinterfragen. Ansonsten entstehen Schadenersatzansprüche von Personen, welche durch die fehlerhaften Bilanzen zu einem finanziellen Schaden gekommen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Vertragskonstruktion die Kunden – teilweise der Produkte der Aurimentum – der Gesellschaft R & R im Grunde ein Darlehen gewährt haben, jedenfalls Vertrauen entwickeln mussten in die zukünftige Leistungsfähigkeit und Bereitschaft der R & R Consulting GmbH aus München.

Zu den Kardinalspflichten der Vermittler gehören daher zu prüfen, ob sich diese Leistungsfähigkeit und -Bereitschaft zu dem Vermittlungszeitpunkt ergeben haben. Zu den harten Negativmerkmalen gehören das Nichtaufstellen einer Bilanz und die Nichtveröffentlichung einer Bilanz, weil nach menschlichem Ermessen der einzige Grund für ein solches Verhalten eine besondere Fahrlässigkeit der Geschäftsführung bzw. eine Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine vorsätzliche Tat der Geschäftsführung gegeben ist.

Das wiederum bedeutet, dass kein Vertrauen in die Seriosität der Gesellschaft besteht und damit der Geschädigte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte er gewusst, wie es um die Gesellschaft und deren Rechtstreue steht.

 

Veröffentlichungsdatum: Mittwoch, 06.11.2019
Verantwortlicher Autor: Red. LG

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Bildquelle: SinnesReich / Pixabay

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