Ein Unternehmen, das auch wir seit Monaten auf dem „Schirm“ haben, so Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de aus Leipzig. Ein Grund für uns ist dabei auch die Eigenwerbung, die das Unternehmen im Internet macht.
Hierzu nutzt man wiederum TOP Medien vom Namen her, um sich so sein Internet zu gestalten. Bei den vermeintlichen redaktionellen Berichten seriöser Medien handelt es sich dabei allerdings nur um geschaltete und bezahlte Anzeigen, was vielen Lesern erst dann bewusst wird, wenn man sie darauf aufmerksam macht.
Nun hat auch die BaFin erkannt, dass sich das Unternehmen möglicherweise nicht an aufsichtsrechtliche Vorgaben hält und spricht auf seiner aktuellen Internetseite nun einen hinreichend begründeten Verdacht gegen das Unternehmen aus.
Für so manchen Anleger könnte diese Warnung dann aber schon zu spät kommen, denn Geld sieht man von solchen Unternehmen im Regelfall nicht wieder.
Das mit dem Geldfluss ist dann eher eine Einbahnstraße. Das sieht auch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen so. Reime hat bereits einige Mandanten, die genau von solchen Erfahrungen sprechen. Auch er warnt davor, solchen Unternehmen Geld zu überweisen.
De BaFin Meldung dazu:
Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Ramford Analytics Inc. mit Sitz in Vancouver/Kanada in Deutschland Inhaberaktien der Ramford Analytics Inc. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ramford Analytics Inc. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.