Ja, man darf diese beiden heutigen Meldungen der BaFin sicherlich mit Berechtigung den „Supergau“ für die investierten Anleger nennen.
Ich habe allerdings die Vermutung, so Rechtsanwalt Jens Reime, dass es nicht die letzte Meldung sein wird. UDI Unternehmen werden uns noch Jahre beschäftigen so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.
UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, Chemnitz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 10. Mai 2021 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Hinweis: Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.
BaFin Meldung II
UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG, Chemnitz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 10. Mai 2021 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Hinweis: Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.
Zitat Ende
Was kann man nun tun? Ganz einfach, so Rechtsanwalt Jens Reime, sich an einen Rechtsanwalt wenden, so wie von der BaFin in ihrer Meldung empfohlen. Rechtsanwalt Reime ist seit Jahren erfolgreicher Anlegeranwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.