Christian M. Schulter ist Anwalt und Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin und seit Jahren auch erfolgreich in der Vertretung von Kapitalanlegern gegen Emittenten und Beratern von Finanzanlagen.
Klassische freiberufliche Berater, so Rechtsanwalt Christian M. Schulter, waren hier wohl nicht am Werk. Die Vermittlung der Investments erfolgte wohl über festangestellte Berater in einem Beratungscenter.
Was aber bleibt, so Rechtsanwalt Schulter, ist natürlich nun, dass die Anleger schauen müssen, dass das von ihnen investierte Geld auch zu ihnen rückkommt, heißt zuückbezahlt wird vom Emittenten an den jeweiligen Anleger.
Anleger sollten hier sicherlich nicht zu lange warten, denn erfahrungsgemäß sind viele Anlegergelder investiert und möglicherweise auch in Provisionen geflossen. Sollte das Unternehmen dann möglicherweise durch Rückforderungen der Anleger in wirtschaftliche Schieflage geraten, könnte das mit dem Geldzurückbekommen schwieriger werden.
Gerne, so Rechtsanwalt Schulter, schauen wir uns jeden Einzelfall des jeweiligen Anlegers einmal genauer an, um dann auch eine substantielle Aussage zu den rechtlichen Möglichkeiten und Chancen eines solchen Rechtsfalles machen zu können.
Hier die BaFin Verfügung vom heutigen Tage:
treevest GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von TREEVEST
Die BaFin hat am 24. Februar 2020 das öffentliche Angebot von TREEVEST wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die treevest GmbH & Co. KG keine Vermögensanlage in Form von Direktinvestments in Paulowniabäume unter der Bezeichnung TREEVEST zum Erwerb anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die treevest GmbH & Co. KG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.