Es ist wieder eine dieser Warnmeldungen, die man dann häufiger auf der Seite der Bafin , Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen, nachlesen kann.
Wieder einmal hat ein Unternehmen sich offensichtlich nicht an die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Vermögensanlage gehalten. Zumindest sieht das die BaFin wohl so. Das unten aufgeführte BaFin Verbot ist dann natürlich die Folge für das betroffene Unternehmen davon.
Natürlich kennen wir das Unternehmen, aber nicht im Zusammenhang mit den hier aufgeführten „Sanpuro Anleihen“, sondern mit dem Aktienverkauf von vorbörslichen Aktien.
Die eigentliche Idee hinter dem Geschäftsmodell fanden wir, so Thomas Bremer von der Redaktion www.diebewertung.de, dann auch gar nicht so uninteressant, aber Aktien sind nicht unser Thema.
Nun finden wir die Meldung der BaFin, zu dem jetzt ausgesprochenen Verbot, schon bemerkenswert, denn man kann diese BaFin Meldung dann auch so interpretieren, dass die betroffenen Kunden bereits alle, die vom Unternehmen Sanpuro Vertrieb angenommenen Gelder, zurückbekommen haben.
Darauf deutet zumindest der von der BaFin gewählte Text der Verbotsveröffentlichung hin.
Wäre dem so, dann wäre das sicherlich die positive Nachricht, denn oft ist es dann leider so, dass nach solchen Verbots-hinweisen, dann Unternehmen die Auflagen der BaFin nicht einhalten können, Anleger dann eben ihr Kapital nicht zurückbekommen.
Sanpuro Vertrieb GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Sanpuro Vertrieb GmbH, Neuss, mit Bescheid vom 7. Mai 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die Sanpuro Vertrieb GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen der „Sanpuro-Anleihe 2018“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betrieb die Sanpuro Vertrieb GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtete die Sanpuro Vertrieb GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Sanpuro Vertrieb GmbH hat der BaFin hierzu Nachweise vorgelegt.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.