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Rechtsanwalt Gründig aus Zwickau: V+ GmbH Fonds 1 KG i.L. restliche Einlage zahlen?

Nun ist es soweit. Nach dem Liquidationsbeschluss vom 19.11.2019 werden die ohnehin mit dem Verlust der bisherigen Einlage konfrontierten Anleger durch die Pforr Rechtsanwälte im Auftrag der als Liquidator bestellten XOLARIS Service Kapitalverwaltung AG zur Einzahlung der offenen Einlage aufgefordert.

Hierbei wird nicht zwischen rückständigen und zukünftigen Ratenzahlungen unterschieden. Gleichzeitig wird der Abschluss eines Vergleiches z.B. mit 79 % der fehlenden Einlage angeboten.

Rechtlich besteht derzeit entgegen den Darstellungen im Schreiben der Pforr Rechtsanwälte, möglicherweise kein Anspruch der V+ GmbH Fonds 1 KG i.L. auf die restliche Einlage.

Diebewertung.de hat Rechtsanwalt Gründig, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  www.rae-gruendig.de befragt, welcher als möglicher Liquidator von der Interessengemeinschaft der V-Fonds benannt worden war. 

diebewertung: Sind die Behauptungen der Pforr Rechtsanwälte unzutreffend?

Richtig ist zunächst, dass der BGH dem Liquidator einer Publikumsgesellschaft die Aufgabe übertragen hat, einen gesellschaftsrechtlichen Innenausgleich herbeizuführen. Auch kann die restliche Einlage bei vorliegender Voraussetzung auf einmal eingefordert werden.

Es ist aber ein Unterschied, ob Anleger ohne Kündigung der Beteiligung, seit Jahren keine Raten zahlten oder diese erst in der Zukunft fällig geworden wären. Nur bei den seit Jahren bestehenden Rückständen ist ein berechtigtes Interesse zu erkennen, diese zumindest nicht verjähren zu lassen. Ob diese für den Innenausgleich benötigt werden, wird sich aber auch erst später zeigen.

Die Pforr Rechtsanwälte haben ein Urteil des BGH vom 30.01.2018 – II ZR 108/16- auszugsweise ihrem Schreiben beigefügt, die entscheidende Passage unter Rn. 74 aber nicht. Diese lautet:

„Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zulasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist

Auch kennen die Pforr Rechtsanwälte die Rechtsprechung aus den von ihnen für den V+ 4 Fonds bisher erfolglos geführten Gerichtsverfahren.

Das der vom BGH geforderte Ausgleichsplan besteht, wird nicht einmal behauptet.

Man kann die Begründung der Forderung deshalb nur als Täuschungsversuch interpretieren.

Viele Anleger hatten auch gekündigt und deshalb ihre Ratenzahlung eingestellt, werden aber noch immer als Gesellschafter geführt.

Alle Anlegergruppen unterschiedslos gleich zu behandeln, ist weder kaufmännisch sinnvoll noch rechtlich zutreffend.

diebewertung: Gibt es eine willkürliche Benachteiligung der Einmalzahler und ist die Zahlung der restlichen Einlage später erforderlich?

Ein Großteil der Ratenzahler hat auch eine Beteiligung mit Einmalzahlung gezeichnet, so dass der Innenausgleich zum Teil mit sich selbst erfolgt.

Nach der bisher letzten Bilanz zum 31.12.2018 verfügte die V+ GmbH Fonds 1 KG i.L. über ein Fondsvermögen von rund 8 Mio. EUR und Barmittel von 968 TEUR. Das Kommanditkapital betrug rund 27 Mio. EUR und Einlagen von rund 9,8 Mio. EUR waren offen.

Nach diesen Zahlen kann der Innenausgleich ohne Einforderung der restlichen Einlagen durchgeführt werden. Dies setzt eine zügige Abwicklung der Liquidation ohne Verbrauch des Vermögens für Kosten und Realisierung des Fondsvermögens voraus. Es ist deshalb bisher keine willkürliche Benachteiligung der Einmalzahler zu erwarten.

Unter diesen Prämissen müssten sogar Rückstände aus der Zeit vor dem Beginn der Liquidation nicht eingezogen werden und die hierfür entstehenden Kosten und Zeitverzögerungen könnten vermieden werden. Nur die Verjährung sollte durch Vereinbarung mit den betreffenden Anlegern gehemmt werden. 

diebewertung: Was bedeutet hingegen das Vorgehen der XOLARIS?

Je länger die Liquidation andauert, um so mehr Vermögen wird für wirtschaftlich nutzlose Prozesskosten, z.B.  für die gerichtliche Einforderung der Einlagen, und die weiteren Kosten des Liquidators verbraucht, ohne dass dadurch das Ergebnis für die Anleger verbessert würde.

Eine bisher unterlassene Zahlungsaufforderung zu versenden und außergerichtliche Vergleiche abzuschließen, wäre Aufgabe der XOLARIS, ohne dafür zusätzliche Rechtsanwaltskosten zu verschwenden. Schließlich wird sie für die Liquidation in noch unbekannter Höhe vom Fonds bezahlt.

Man könnte dass sich abzeichnende Vorgehen unter dem vorgeschobenen Argument einer Gleichbehandlung, auch als modernes Raubrittertum der XOLARIS im Zusammenwirken mit Rechtsanwälten betrachten. Man verzögert die Liquidation um Jahre, wenn später auch gerichtlich vorgegangen würde. Am Ende heißt es: Sorry, das Vermögen ist für die Kosten der Liquidation verbraucht worden.

Wie in der letzten Finanzkrise könnte man auch sagen, „Ihr Geld ist zwar nicht weg, es hat aber ein anderer“.

Ein solches Vorgehen ist mit den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns (Due-Diligence) nicht in Einklang zu bringen.

Noch anlässlich der letzten Gesellschafterversammlung am 19.11.2019 hatte Herr Klaile als Vorstand der XOLARIS und der ehemalige Geschäftsführer Brunner auf Nachfrage bejaht, dass man vorliegend den Innenausgleich zwischen den Anlegern auch allein auf der Basis des vorhandenen Stands der Kapitalkonten durchführen kann, ohne die restliche Einlage einfordern zu müssen. Warum nun die Kehrtwende?

diebewertung: Was können die Anleger unternehmen?

Die Forderung kann zurückgewiesen werden. Auch steht unsere Kanzlei  www.rae-gruendig.de beratend zu Seite, um eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

Möglich ist die Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung, bei der über die Abberufung der XOLARIS als Liquidator beschlossen werden könnte.

Aber auch ein Beschluss, wonach dem Liquidator das gerichtliche Vorgehen gegen die Ratenzahler oder einer Gruppe von Anlegern untersagt wird, ist denkbar. Beides steht aber unter der hohen Hürde des Quorums für die Einberufung der Gesellschafterversammlung von 40 % des gezeichneten Kapitals und dürfte schwer zu realisieren sein.

 

 

 

Veröffentlichungsdatum: Donnerstag, 09.04.2020
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: Comfreak (CC0), Pixabay

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