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Ramford Analytics Inc. – BaFin macht den Laden dicht!

Endlich, so sagen wir in der Redaktion diebewertung.de aus Leipzig. Hier an gleicher Stelle hatten wir bereits im Juni über einen Hinweis der BaFin berichtet.

Nun also geht die BaFin einen Schritt weiter, sie verbietet dem Unternehmen Ramford Analytics Inc. jegliche geschäftliche Tätigkeit in Deutschland. Gut so, denn das Unternehmen war aus unserer Sicht nicht sonderlich seriös. Ob nun Anleger bei dem Unternehmen Geld verloren haben, das wird sich dann in den nächsten Wochen herausstellen.

Das Verbot der BaFin, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, gibt dem investierten Aktionär dann aber die Möglichkeit bereits getätigte Geschäfte, Zug um Zug zurück abzuwickeln. Ob die verantwortlichen Herren Opitz und Pape dann in der Lage sein werden, das Geld zurück zu bezahlen, wir werden sehen, so Rechtsanwalt Reime.

Hier die BaFin-Meldung:

Ramford Analytics Inc.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. August 2021 das öffentliche Angebot von Inhaberaktien der Ramford Analytics Inc. wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Ramford Analytics Inc. keine Inhaberaktien der Ramford Analytics Inc. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Ramford Analytics Inc. keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Veröffentlichungsdatum: Samstag, 28.08.2021
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: Josy_Dom_Alexis (CC0), Pixabay

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