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PIM Insolvenzverfahren und PIM Gold Strafverfahren

Wirklich viel Neues zu berichten, gibt es von beiden Verfahren nicht. Im PIM Gold Strafverfahren will man noch im Dezember einen ersten Verhandlungstermin durchführen, aber jedem dürfte klar sein, dass dieser Termin dann einer von vielen Terminen sein wird.

Das Strafverfahren von PIM Gold wird sich sicherlich noch in das Jahr 2021 hinziehen bis es dort dann möglicherweise zu einem ersten Urteil kommen wird. Ob dieses Urteil dann Rechtskraft erlangen wird, auch das wird man abwarten muss.

Im Insolvenzverfahren gibt es auch nur den „alten Sachstand“, heißt, derzeit ist noch kein Termin zu einer Gläubigerversammlung bekannt. Im Hause des Insolvenzverwalters ist nun wohl vorgesehen, die Gläubigerversammlung im Umlaufverfahren einen Beschluss herbeiführen zu lassen. Theoretisch möglich, aber sicherlich nicht im Sinne der betroffenen Anleger bzw. jetzigen Gläubiger der PIM Unternehmen.

Kritisch, so Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de, sehen wir in diesem Zusammenhang natürlich immer noch die Bewertung der von der Depre Rechtsanwalts AG Mannheim eingesammelten Mandate.

Jener Gesellschaft, die dem derzeitigen Insolvenzverwalter dann rechtlich sehr nahesteht. Er hatte über diese Gesellschaft alle Anleger anschreiben lassen, die noch nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurden.

Sehr ungewöhnlich, denn der Insolvenzverwalter hat ja hier Daten genutzt, die eigentlich so nur ihm zur Verfügung gestanden haben. Grenzwertig und eigentlich in einem Insolvenzverfahren nicht hinnehmbar. In einem Umlaufbeschlussverfahren dürften diese Stimmen dann nicht gewertet werden in Bezug auf die Bestätigung bzw. mögliche Nichtbestätigung des jetzigen Insolvenzverwalters Dr. Metoja von der Unternehmens-gruppe Eisner.

Vorschalten sollte man diesem Verfahren jedoch eine Online-Diskussion, denn natürlich haben viele Anleger/Gläubiger Fragen, die sie sonst bei einer Präsensveranstaltung ja hätten klären können. Dazu gibt es ja die Möglichkeit eines Onlineforums. Vielleicht denkt der Insolvenzverwalter ja einmal darüber nach. Alleine das „Thema der Punkte zur Tagesordnung anzumelden“ reicht aus unserer Sicht auf keinen Fall.

 

Veröffentlichungsdatum: Sonntag, 22.11.2020
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: Stevebidmead (CC0), Pixabay

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