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PIM Gold GmbH – Update – Informationen von Dr. Thomas Pforr, Mitglied im Gläubigerausschuss

Die Insolvenz der PIM Gold GmbH nach der Durchsuchung am 04.09.2019 war ein Schock. Nachdem sich jetzt ein vorläufiger Gläubigerausschuss durch Berufung des zuständigen Amtsgericht gebildet hat, bewegen einige Geschädigte folgende Fragen, die geklärt werden sollen.

  1. Informationen der diesseitigen Sach- und Rechtsauffassung zu Anfragen der Sinnhaftigkeit der Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft „IG PIM Gold“,
  2. zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie
  3. eines Schriftsatzes des Insolvenzverwalters.

Interessengemeinschaft PIM Gold

„Zunächst ist die Arbeit der Interessengemeinschaft „IG PIM Gold“ in der Kürze der Zeit sehr erfolgreich. Die Interessengemeinschaft „IG PIM Gold“ eröffnet in der Masse der betroffenen Anleger einen schnellen und kostengünstigen Informationszugang nicht nur zu Rechtsfragen, sondern auch zu allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen. Dies zu einem minimalen Kostenbeitrag“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, Partner von Pforr Rechtsanwälte und Kollegen.

Dr. Pforr zum Mehrwert der Interessgemeinschaft für die geschädigten Anleger: „Gleichzeitig ist eine starke Poolbildung der Anlegerinteressen realisiert, dass dazu führt, dass die Mitglieder der IG PIM Gold über die anwaltliche Vertretung durch mich direkten Zugang über den Gläubigerausschuss zum Insolvenzverwalter haben.“ Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr ist Mitglied des Gläubigerausschusses und juristischer Beirat der Interessengemeinschaft PIM Gold (IG PIM Gold).

Konkrete anwaltliche Interessenvertretung

Dr. Pforr weist darauf hin, dass im laufenden Insolvenzverfahren ganz konkrete rechtliche Schritte möglich, aber auch geboten und erforderlich sind. Da es sich bei den vorliegenden Goldkäufern gerade nicht um eine Finanzanlage im technischen Sinne handelt, sondern um einen Sachkauf, welcher zu Goldeigentum führen soll, ausweislich des klaren Wortlautes der entsprechenden Verträge, sind Eigentumsansprüche naheliegend.

Insofern empfehlen Pforr Rechtsanwälte und Kollegen, nicht ohne Grund, dringend die Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten auf Grund der Goldeigentümerstellung gegenüber der Insolvenzverwaltung und zwar vorab der Insolvenzeröffnung und Forderungsanmeldung zu Insolvenztabelle. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Bei Ersterem geht es um die Herausgabe physischen Goldes, bei zweiterem geht es um ebenfalls nur zweitbesten Schritt, nämlich die Anmeldung der Forderung als Geldzahlung zur Insolvenztabelle mit der nachfolgenden Zielstellung der Auszahlung der Insolvenzquote an den Forderungsinhaber und Goldkäufer.

Diese Forderung ist zum gegebenen Zeitpunkt anzumelden, worauf der Insolvenzverwalter zurecht hinweist. Die Ausführungen jedoch, Aussonderungsrechte kämen nicht in Frage, weil die Staatsanwaltschaft das Gold beschlagnahmt hätte, sind abwegig. „Insofern Eigentumsherausgabeansprüche des Goldeigentümers bestehen, hat die Staatsanwaltschaft unkompliziert die Beschlagnahme aufzuheben und das Gold freizugeben, ansonsten würde sie rechtswidrig Eigentum des Goldkunden zurück halten. Gleichwohl ist es natürlich nicht das Interesse der Staatsanwaltschaft, als Strafverfolgungsbehörde sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen von Goldkäufern zu belasten, diese sind der Staatsanwaltschaft egal, und fallen nicht in deren Aufgabenbereich. Insofern sind von dort ablehnende kurze Stellungnahmen nicht verwunderlich, sondern logische Konsequenz“, erläutert der erfahrene Jurist.

Interessenlage Insolvenzverwalter – Aufgaben und Pflichten

Gleiches betrifft die Interessenlage des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter wird nicht voller Freude vollmundig auf Anfrage von Lieschen Müller physisches Gold austeilen. Es ist dessen Aufgabe die Insolvenzmasse zu schützen und zu mehren. Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters sich an der Höhe der Insolvenzmasse orientiert.

Insofern ist jeder Vermittler und Goldkäufer gut beraten, sich bei dieser komplexen Rechtslage nicht selbst zu vergaloppieren oder juristisch falsch verstandene rechtliche Halbwahrheiten zu verbreiten, sondern sich professioneller Hilfe durch anwaltliche Unterstützung zu bedienen. Dies ist für nicht rechtsschutzversicherte Betroffene selbstverständlich mit Kostenaufwand verbunden. Entscheiden muss dies letztlich jeder für sich. Die laienhaften Versuche, ohne anwaltliche Hilfe führen selten erfolgreich zum Ziel für die Betroffenen.

Eigentumsansprüche – Schadensersatzansprüche gegen Loomis GmbH

Nicht zu vergessen ist dann schließlich, dass die Verfolgung der Eigentumsansprüche bereits im jetzigen Stadium sich parallel gegen Loomis direkt richtet. Mit dem Insolvenzverfahren sowie der Staatsanwaltschaft hat dies überhaupt nichts zu tun, da Loomis auf Grund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der PIM Gold GmbH, welche sich direkt zu Gunsten des Goldeigentümers auswirken, durchaus zur direkten Goldherausgabe unabhängig vom Insolvenzverfahren führen können, so Dr. Thomas Pforr.

„Sollte eine Herausgabe entsprechend den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht erfolgen können, liegt eine Vertragspflichtverletzung mit PIM Gold, welches insbesondere den Eigentumsanspruch des Kunden schützen soll, vor. Das kann alternativ zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber Loomis führen“, erläutert Dr. Thomas Pforr.

Fazit: Komplexe Rechtslage im Fall PIM Gold Skandal – warum anwaltliche Hilfe ratsam ist?

Wer jedoch der Meinung ist, diese komplexe Rechtslage erfolgreich auch ohne anwaltliche Hilfe bearbeiten und zu seinen Gunsten durchsetzen zu können, dem sei von hier aus an dieser Stelle viel Erfolg gewünscht. Alle anderen können sich gerne vertrauensvoll in die professionelle Mandatsbearbeitung der Kanzlei Pforr Rechtsanwälten und Kollegen oder wahlweise anderer Anwälte begeben.

„Der Vollständigkeit halber kann ich Sie des Weiteren darüber informieren, dass ich mich Ende nächster Woche mit dem Insolvenzverwalter Dr. Metoja treffen werde, um die Thematik persönlich zu besprechen“, so Dr. Pforr. Die Mandanten, sowie die Mitglieder der Interessengemeinschaft „IG PIM Gold“ werden fortlaufend zu diesbezüglichen aktuellen Sachstand und den Ergebnissen vorrangig und exklusiv informiert.

 

Veröffentlichungsdatum: Montag, 18.11.2019
Verantwortlicher Autor: Red. LG

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Bildquelle: geralt / Pixabay

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