Zunächst einmal sicherlich ein gutes Zeichen das eine Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und eine Schweizer Finanzmarktaufsicht vor Unternehmen einen Warnhinweis herausgeben, jedoch im Untersched von einigen Monaten.
Die Schweizer Finanzmarktaufsicht im Augssut des vorigen Jahres, und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht dann am gestrigen Tage. Endlich möchte man da anmerken. Man hat den Eindruck, das hier der Nachrichtenaustausch unter den Behöden dann oft nicht funktioniert.
Es geht uns hierbei um das Unternehmen „Lionstradingclub Ltd.“ aus Manchester. Alleine der Warnhinweis der Schweizer Finanzmarktaufsicht zu dem Unternehmen scheint aber dann nicht ausgereicht zu haben, dem Unternehmen geschäftlich das Wasser abzugraben. Es hat trotz des Warnhinweises einfach weitergemacht.
Unsere Vermutung, so Thomas Bremer von diebewertung.de aus Leipzig, ist nun, das das Unternehmen den Warnhinweis der BaFin sicherlich lesen und zur Kenntnis nehmen wird, aber ob es dann sein Geschäft auch wirklich einstellen wird, und den Investoren ihr Geld zurückzahlen wird, da haben wir dann doch sicherlich berechtigte und erhebliche Zweifel. In solchen „harten Fällen“ sollte es dann auch möglich sein die Domain abzuschalten um weitere Geschäfte darüber zu verhindern.
„Lionstradingclub Ltd.“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der „Lionstradingclub Ltd.“ – der Betreiberin der Internetseite www.lionstradingclub.org –, Manchester, Großbritannien, am 13. März 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Sie wies das Unternehmen an, den Anlegern sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Lionstradingclub Ltd. nimmt Gelder entgegen und verspricht deren unbedingte Rückzahlung. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Sie besitzt dafür keine Erlaubnis.
Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Hier die Meldung der Schweizer Finanzmarktaufsicht.
Lions Trading Club Ltd.
Name | Lions Trading Club Ltd. |
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Sitz | Manchester (UK) |
Adresse | Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich / Great Ancoats Street 132-134, Advantage Business Center, Suite 33854, Manchester (UK) |
Internet | www.lionstradingclub.org |
Bemerkungen | Dieser Eintrag erfolgt aufgrund eines schweren Verdachts auf eine unerlaubte Tätigkeit des Unternehmens sowie einer immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegern. |