Aus anderen Lebenszeiten erinnern sich Anleger an von Filmgestaltungen motivierte Investitionen. Dies erweckt den Eindruck, dass Menschen verlorenes Geld weniger stört.
Für die Beteiligung an der Palette der Filmgesellschaften haben Steuerpflichtige von Ersparnissen bei der Einkommensteuer profitiert. Heute rentiert es sich nur noch über die zu berichten, die noch existieren. Das sind nicht zu viele. An die anderen erinnern sich nur wenige Menschen in Deutschland und Österreich.
Die verbliebenen Gesellschaften nennen sich nach wie vor Fonds, obwohl sie es gesellschaftsrechtlich gar nicht sind. Die Organisation EVA APOLLO MEDIA verwaltet ihre KGs wie bisher mit einer Fondsgeschäftsführung. Fleißig werden Unterlagen zur Kenntnis versandt – bevorzugt an die Gesellschafter der Apollo Kommanditgesellschaften, die sich bevorzugt in Liquidation befinden.
Die Erträge unterscheiden sich, wie die Akzeptanz der mit dem Geld der Anleger gedrehten Filme. Die am 05.02.2001 in Potsdam errichtete und ins Handelsregister eingetragene ApolloProMovie 1. KG i. L. mag als Beispiel dienen.
Deren Kommanditkapital beträgt 67,657 Mio. Euro. Am 31.12.2012 endete diese KG. Die Liquidation erfolgt durch die Komplementärin. Der Geschäftszweck erlaubt der Gesellschaft umfangreiche Tätigkeiten, insbesondere im Medienbereich.
Unterlagen werden den Gesellschaftern neben einem Anschreiben zugesandt. Dazu gehören Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte Jahresabschlüsse, Vordrucke für die Meldung von Sonderbetriebsausgaben/ Sonderbetriebseinnahmen und Abstimmungsformulare mit Erläuterungen zu den Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Abstimmungsverfahren.
Fast immer ist zu beklagen, dass die Gesellschafter an Abstimmungen nicht mitwirken. Das Erfordernis der Teilnahme von mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter wird fast nie erfüllt. Damit sollen die Kosten einer Wiederholung der Gesellschafterversammlung vermieden werden. Wiederholungen kosten die Gesellschaften und in der Folge die Anleger Geld.
Ohne begründete Einwände werden Beschlusspunkte erneut zur Abstimmung gestellt.
Steuerliche Ergebnisse der ApolloProMovie 1. KG i. L. werden bzw. wurden wie bei den anderen KGs dieser Gruppe für die jeweiligen Geschäftsjahre durch das Finanzamt München, Abt. Körperschaften, jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt. Einsprüche werden dort schleppend bis gar nicht bearbeitet.
Bis dato liegt immer noch keine Einspruchsentscheidung, welche grundsätzlich Voraussetzung für ein Klageverfahren ist, vor. Allerdings wurde aufgrund des Einwirkens der steuerrechtlichen Berater der ApolloProMovie 1. KG i. L. nun von der Einspruchsstelle eine Einspruchsentscheidung angekündigt.
Die Betriebsprüfungen (steuerliche Außenprüfungen) für die Geschäftsjahre 2007 bis 2013 sind abgeschlossen. Abschließende Veranlagungen durch das Finanzamt München fehlen.
Das unterscheidet die Behörde von den Mitarbeitern des Bereiches „Investor Relations“, die in jeder Woche montags bis donnerstags zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, die anfänglichen Verlustzuweisungen in diesen Kommanditgesellschaften abzuerkennen.
Was das für Anleger bedeutet und was diese jetzt tun sollten, um ihre Rechte zu wahren, sollten die Anleger vor Auslauf der Verjährungen fragen.
Es war lange ruhig um die ApolloProMovie 1 KG i. L. Viele Anleger hatten sich damit abgefunden, dass die Fonds nicht die erhofften wirtschaftlichen Vorteile gebracht hatten. Es gab ja noch die Steuervorteile, die aus den Verlustzuweisungen der Investitionsphase stammten.
In 2013 bekamen die Anleger alarmierende Post. In einer Stellungnahme der ApolloProMovie GmbH jeweils erfuhren die Gesellschafter, dass die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase zu mehr als drei Vierteln aberkannt werden sollten. Die Geschäftsführung hat damals dieser Auffassung widersprochen. Ein Vorgehen gegen die Finanzverwaltung kann erst nach deren endgültiger Reaktion erfolgen (s. o.).
Da die endgültige Veranlagung durch die Finanzbehörde fehlt, werden die für die beteiligten Kommanditisten zuständigen Finanzämter schon mal vorsorglich die zunächst mitgeteilten Verluste aberkannt haben. Die Zeit hat die „Wunden“ der Anleger nicht geheilt, aber zum Teil vergessen lassen. Nun kommt das Thema wieder „auf den Tisch“. Inwieweit das den Kommanditisten nutzt, steht dahin. Um Spekulationen abzubauen und Ansprüche nicht herzuleiten, ist festzustellen, dass Rechtsansprüche wegen fehlerhafter Vermittlung verjährt sind. Hätte die Müdigkeit der Anleger diese rechtzeitig wach werden lassen, wären Prozesse wegen Verstöße bei der Vermittlung (berechtigt?) angefacht worden und die Gesellschaft gäbe es nicht mehr.
Ein Damoklesschwert hängt noch. Dessen Bedeutung wird bestritten. 40 Prozent der Gesamthaftungssumme könnten später eingefordert werden – wenn eine Insolvenz nicht zu vermeiden wäre und die Rechtslage dies möglich machen würde. Das steuerliche Ergebnis für 2016 weist etwa 0,8 Prozent des Nominalkapitals bzw. etwa 1,25% der eingebrachten Beträge für die in Liquidation befindliche KG als Verlust aus.
Die meisten Anleger haben das investierte Kapital abgeschrieben und denken nicht im Traum an die Einforderung der genannten 40 Prozent des Nennkapitals. Wenige Anleger machen sich gegenwärtig, dass dies 2/3 (zwei Dritteln) des eingezahlten Kapitals entspricht, die im Falle der Insolvenz ohne Gegenleistungen oder Anspruch auf Verlustzuweisungen zu erbringen wären.
Alle Filmgesellschaften sind gewerblich und können Kapitalanlegern den Totalverlust nicht ausschließen. Dies bei Unterzeichnung der Beteiligungserklärung(en) vergegenwärtigt, hätte viele zum Nachdenken gebracht – nach nun mehr als 15 Jahren ist das zu spät, aber für ein böses Erwachen geeignet. Wer haftet? Der Anleger und sein Kapital!