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Facto Financial Services AG – kann ein Unternehmen mit dem Status „Insolvenz in Eigenverantwortung“ noch erfolgreich weiterarbeiten?

Insolvenz

Insolvenz | © CC0/pixabay.com

Natürlich kann man eine Eigeninsolvenz auch zu einem Neuanfang nutzen. Einem wirtschaftlichen Neuanfang in dem man aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Ob das aber dann mit dem Personal glaubwürdig zu Kunden und Vertrieb herübergebracht werden kann, welches diese Situation des Unternehmens zu verantworten hat, da haben wir dann doch große Bedenken so Thomas Bremer von www.diebewertung.de aus Leipzig. Schwierig könnte es dann auch deshalb werden, wenn man jeden Kunden auf seine Situation des Unternehmens Facto Financial Services AG aufmerksam machen muss. Kunden könnten dann doch von einer geschäftlichen Verbindung eher Abstand nehmen.

Der Vertrieb wiederum wird den Kunden schon aus Eigenschutz, aufmerksam machen müssen auf die aktuelle Situation des Unternehmens Facto Financial Services AG. Er will ja dann sicherlich später nicht in die Beraterhaftung geraten.

Es schien solch ein tolles Produkt zu sein. Herumgesprochen hatte sich das dann in der Branche auch schnell, vor allem unter den Versicherungsvermittlern die oft allzu gerne bereit waren auch ihre Bestände an Lebensversicherungsverträgen zu durchforsten, um herauszufinden ob es Verträge gab, die in das Suchraster passten. Es ging um Altverträge deren Widerrufsbelehrung falsch war, wodurch der Kunde dann ein „ewiges Widerspruchrecht“ hatte.

Genau das hatte sich das Unternehmen Facto Financial Services AG dann zum Geschäftsmodel gemacht. Es soll, so besagen Gerüchte, sogar Vermittler gegeben haben, die eine Rechtsschutzversicherung beim Kunden abgeschlossen haben, um dann nach der Karenzzeit den Vertrag darüber von den Kosten her abzuwickeln. Ein cleveres Geschäftsmodel auch für den Rechtsdienstleister, nicht nur den Vermittler.

Eine Frage stellt sich ebenfalls zum Thema „Rechtsdienstleister“, denn hier ist eine Person beim Landgericht Stuttgart im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, die laut Eintragung im Unternehmensregister, schon vor einem Jahr aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Hier gab es dann wohl möglicherweise keine eigentlich erforderliche Meldung an die zuständige Erlaubnisbehörde. In dem Fall hier das Landgericht Stuttgart. Aber auch das wird man klären können. Ob man dann aber auch die bestehende Erlaubnis als Rechtsdienstleister weiterführen darf ist sicherlich auch eine Frage die man mit der Aufsichtsbehörden wird klären müssen.

Veröffentlichungsdatum: Samstag, 04.08.2018
Verantwortlicher Autor: Red. LG

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