Auch heute setzt sich offenbar die neue konsequente Linie der BaFin fort. Gut so! Das kann nur im Sinne der Verbraucher sein.
Handelsplattform bitmaxonline.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung
Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. Juli 2021 gegenüber der Tillga Ltd, Dominica, als Betreiber der Handelsplattform bitmaxonline.com die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet.
Deutsche Kunden können auf der Plattform bitmaxonline.com Handelskonten eröffnen, über die Geschäfte mit Kryptowährungen abgewickelt werden können. Mitarbeiter der Plattform treffen dabei eigenverantwortlich Anlageentscheidungen.
Damit erbringt der Betreiber der Plattform gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Gesellschaft nicht, sie handelt daher unerlaubt.
Der BaFin liegen Informationen vor, nach denen Kunden der Tillga Ltd von Personen kontaktiert werden, die angeblich im Auftrag der britischen Finanzmarktaufsicht (Financial Conduct Authority – FCA) tätig sind. Den Kunden wird mitgeteilt, ursprünglich aus der Anlage auf der Plattform bitmaxonline.com verlorengegangene Gelder seien von der FCA wiedergewonnen worden. Der Anrufer sei mit der Auszahlung dieser Beträge beauftragt worden. Die FCA bestätigt, dass die Angaben falsch sind und eine solche Beauftragung nicht erfolgt ist.
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standardcoinoptions.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Standard Coin Options Group Ltd
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Standard Coin Options Group Ltd, Zypern/ Vereinigte Staaten von Amerika, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite standardcoinoptions.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Standard Coin Options Group Ltd unerlaubt Bankgeschäfte und Finanz-dienstleistungen in Deutschland betreibt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
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Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt und fehlendes Wertpapier-Informationsblatt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2020/2023“ und „Anleihe 2020/2028“ jeweils ohne den erforderlichen Prospekt bzw. ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt (WIB) öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt stellt einen Verstoß gegen die WIB-Pflicht nach § 4 Absatz 1 WpPG dar.
Nach § 4 Absatz 1 WpPG darf ein Anbieter, der eine Ausnahme der Prospektpflicht nach § 3 Nummer 2 WpPG in Anspruch nimmt, die Wertpapiere im Inland erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 S. 2 sowie Absatz 7 S. 4 erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das WIB darf nach § 4 Absatz 2 S. 1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat.
Entgegen § 4 Absatz 1 WpPG wurde für das öffentliche Angebot der Deutschen Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
In den Ausnahmefällen des § 3 Nummer 2 WpPG darf ein Anbieter die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. Das Wertpapier-Informationsblatt darf nach § 4 Absatz 2 S.1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Im Rahmen einer solchen Gestattung prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestanforderungen enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Eine inhaltliche Prüfung auf die Richtigkeit der getätigten Angaben findet nicht statt. Ebenso wird nicht die Seriosität des Produkts oder der Emittentin kontrolliert.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz oder §§ 13 bzw. 15 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes, sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellt nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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Handelsplattform bitmaxonline.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung
Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. Juli 2021 gegenüber der Tillga Ltd, Dominica, als Betreiber der Handelsplattform bitmaxonline.com die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet.
Deutsche Kunden können auf der Plattform bitmaxonline.com Handelskonten eröffnen, über die Geschäfte mit Kryptowährungen abgewickelt werden können. Mitarbeiter der Plattform treffen dabei eigenverantwortlich Anlageentscheidungen.
Damit erbringt der Betreiber der Plattform gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Gesellschaft nicht, sie handelt daher unerlaubt.
Der BaFin liegen Informationen vor, nach denen Kunden der Tillga Ltd von Personen kontaktiert werden, die angeblich im Auftrag der britischen Finanzmarktaufsicht (Financial Conduct Authority – FCA) tätig sind. Den Kunden wird mitgeteilt, ursprünglich aus der Anlage auf der Plattform bitmaxonline.com verlorengegangene Gelder seien von der FCA wiedergewonnen worden. Der Anrufer sei mit der Auszahlung dieser Beträge beauftragt worden. Die FCA bestätigt, dass die Angaben falsch sind und eine solche Beauftragung nicht erfolgt ist.
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Handelsplattform finetero.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung
Die BaFin hat mit Bescheid vom 14. Juli 2021 gegenüber der Finetero Trading Ltd., Vereinigtes Königreich, und gegenüber der Finplex Group LTD, Zypern, als Betreiber der Handelsplattform finetero.com die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet. Auf der Webseite wird an verschiedenen Stellen jeweils eins der aufgeführten Unternehmen als verantwortlicher Betreiber benannt
Deutsche Kunden können auf der Plattform baronsvc.com Handelskonten eröffnen, über die Geschäfte unter anderem mit Kryptowährungen, Forex-Produkten, Aktien und Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) abgewickelt werden können. Mitarbeiter der Plattform treffen dabei eigenverantwortlich Anlageentscheidungen.
Damit erbringt der Betreiber der Plattform gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt keine der Gesellschaften, sie handeln daher unerlaubt.
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Pegasus Development GmbH: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von stillen Beteiligungen an der FashionConcept GmbH
Die BaFin hat am 06. Juli 2021 das öffentliche Angebot von stillen Beteiligungen an der FashionConcept GmbH durch die Pegasus Development GmbH, mit Sitz in Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Pegasus Development GmbH keine stillen Beteiligungen der FashionConcept GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die Pegasus Development GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.