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DWL – Deutsche Wertlager GmbH, Rosenheimer Straße 23, 83059 Kolbermoor – neuer Goldskandal?

Gold- und Silberlagerfirmen wie die DWL Deutsche Wertlager GmbH könnten im Höhenflug (wären da nicht die vielen Skandale). Hier­zu zäh­len ins­be­son­dere Gold- und Sil­berprodukte, die von An­le­gern in der Er­war­tung er­wor­ben wer­den, von even­tu­el­len Preis­stei­ge­run­gen zu partizipieren und ein er­höh­tes Maß an Si­cher­heit zu ha­ben. Also kaufen viele Gold und andere Metalle oder erwerben Ansprüche gegen die Firmen, weil die Metalle dort gelagert werden.

Gold ist nicht gleich Gold

Anders als in anderen Ländern darf in Deutschland jeder sozusagen eigenes Gold herstellen und stempeln und benennen. Diese Rechtslage wird häufig kritisiert, weil Gold welches nicht dem internationalen Marktgepflogenheiten entspricht schwer handelbar ist. Geltender Standard ist: Hersteller von Goldbarren, die ihre Produkte am London Bullion Market verkaufen möchten – dem mit Abstand bedeutendsten Markt für physisches Gold – müssen sich einer gründlichen Prüfung durch die LBMA (London Bullion Market Association) unterziehen. Als Käufer ist der Hinweis „LBMA-zertifiziert“ ein Garant für die Einhaltung von Standards und weltweite Handelsfähigkeit des angebotenen Barrens. Der Wiederverkauf ist jederzeit problemlos möglich.

Wer mit Gold an den Markt geht, welches nicht zertifiziert ist, handelt zwar nicht gesetzeswidrig, erschwert es aber seinen Käufern mit dem Gold zu handeln. Deshalb wurden Firmen wie die BWF Stiftung in Trägerschaft des BDT e.V. (dort waren zusätzlich Teile des Goldes gefälscht) oder andere wie Karatbars Gold, Cashgold und Karatbank
Coins heftig kritisiert. Einen ähnlichen Vorwurf könnte man auch in Sachen DWL- Deutsche Wertlager GmbH erheben….Überwiegende Meinung ist, dass eine Investition von Anlegern in Gold- und Silber zwar eine Sicherheit darstellen kann, aber auch nicht überbewertet werden darf. Wegen des unmittelbaren Zugriffs geht es aber nicht um Wertpapiere, die in Gold und Silber investieren oder um Minenaktien, sondern um physische Gold- und Silber in Form von Barren und Münzen.

Bei der Firma DWL- Deutsche Wertlager GmbH wurde jetzt durch den Anwalt der Firma offiziell erläutert, dass große Teile des Vermögens verschwunden sind. Das stellt die Frage nach den

Betrugsrisiken bei der Anschaffung von Metallen

Der Gold- und Silberhandel unterliegt nur der Gewerbeordnung, d.h. der allgemeinen Kontrolle durch die Gewerbeaufsichtsämter. Der Handel ist genehmigungsfrei und für jedermann zulässig, der den Handel anmeldet. Aus diesem Grunde hat der Gold- und Silberhandel inflationär zugenommen.

Ver­lust­ri­si­ko bei privater Lagerung

Gold und Silberprodukte haben den Vorteil, dass diese klein sind und leicht zu transportieren und in andere Werte umzutauschen sind.

Ri­si­ko der La­ge­rung bei Drit­ten

Viele Kunden wollen dass Gold und Silber als Sicherheitspolster im Rahmen einer ausgewogenen Mischung berücksichtigt werden. Die Lagerung im eigenen Besitz bringt erhebliche Risiken mit. Damit stellt sich die Frage nach Ausweichlösungen

Drittlagerung bei diversen Firmen wie DWL- Deutsche Wertlager GmbH

Zudem besteht die Möglichkeit Gold- und Silber bei anderen Anbietern zu lagern. Oft gelangt das Gold gar nicht in die Hände des Kunden (deshalb konnte die BWF Stiftung in Berlin ja auch große Mengen gefälschtes Gold lagern). Diese Unternehmen bieten sogenannte Goldsparpläne oder Einmalkäufe an und lagern dann für den Kunden die Metalle in einem Lager. Rechtlich handelt es sich um ein Besitzkonstitut im Sinne eines Verwahrvertrages. Obgleich der unmittelbare Besitz dem Unternehmen überantwortet ist, gelten nur die schwachen Überwachungsregeln der Gewerbeordnung. Das mag viele überraschen, weil ja Gold und Silber im Grund Geldersatzfunktion haben und damit dem Überwachungsregime der Deutschen Bundesbank oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen könnten. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsverkehrsaufsichtsgesetz könnte sich die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergeben. Die reine Verwahrung ist aber kein erlaubnispflichtiger Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Es handelt sich ja nicht um Edelmetall-Derivate (also Wertpapiere) im Sinne von Finanzinstrumenten. Zudem ergibt sich kein Zahlungsdienst, so dass ein solches Unternehmen nicht als Zahlungsinstitut einzustufen ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ZAG). Das bedeutet für den Anleger, dass Unternehmen, die Gold und Silber verwahren, der Gewerbefreiheit unterliegen. Damit sind weder besondere Marktzugangsregeln aufgestellt (bis auf die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung) noch ein besonderes Überwachungsinstrumentarium installiert.

Mit anderen Worten: jedermann kann ein Gold- und Silberlagergeschäft anbieten und kontrollfrei durchführen. Damit sind dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Nur durch diese Rechtslage ist es möglich, dass Firmen wie die DWL- Deutsche Wertlager GmbH in eine solche Schieflage geraten. Das Schreiben des Unternehmens an Gläubiger, sie mögen einer Sanierung vertrauen, irritiert angesichts der Rechtslage erheblich.

Veröffentlichungsdatum: Dienstag, 14.05.2019
Verantwortlicher Autor: Red. LG

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Bildquelle: Goldanlage | © hamiltonleen / Pixabay

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