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Dramatische Meldung der BaFin für Co.net Verbrauchergenossenschaft eG Mitglieder und Vermittler?

Das wird sich in den nächsten Tagen und Wochen dann herausstellen müssen, wie dramatisch diese Meldung der BaFin dann wirklich zu sehen ist. Durchaus denkbar, dass diese Meldung die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG in ihren Grundfesten erschüttert und das Ende der Genossenschaft einleitet.

Dramatisch könnte diese Meldung dann auch für die Vermittler solcher Anteile sein, wie die die hier von der Bafin zur Veräußerung untersagt wurden. Dramatisch deshalb, weil diese natürlich von möglicherweise geschädigten Genossen, dann zukünftig in Haftung genommen werden könnten, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen.

Die Genossen selber müssen sich dann möglicherweise auf einen Verlust des von ihnen einbezahlten Kapitals einstellen.

Wir, so Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de aus Leipzig, gehören seit Jahren zu den ausgewiesenen Kritikern des Unternehmens. Schade, dass wir wieder einmal mit unserer Meinung hier richtig lagen.

Die Meldung der BaFin:

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Anmerken möchten wir aber auch, das das Unternehmen wohl rechtlich gegen die Verfügung der BaFin vorgeht, deshalb dürfte die Verfügung der BaFin noch nicht bestandskräftig sein, so Rechtsanwalt Jens Reime. In den nächste Wochen wird sich dann herausstellen in wie weit die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG  mit ihren Rechtsmitteln erfolgreich seinw ird.

Veröffentlichungsdatum: Donnerstag, 09.01.2020
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: kpuljek / Pixabay

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