Auch in dieser Woche fährt die BaFin wieder „ihre Krallen“ aus und das ist auch gut so, denn damit schützt man Verbraucher. Hier die Meldungen:
goeverups.com: BaFin ermittelt gegen Handelsplattform
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Handelsplattform goeverups.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Soweit auf der genannten Webseite in der „Risikowarnung“ das von der BaFin lizenzierte Finanzdienstleistungsinstitut Evercore GmbH als Betreiber der Seite genannt bzw. suggeriert wird, trifft dies ausdrücklich nicht zu. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Identitätsdiebstahl zulasten des genannten Instituts.
Die Inhalte der betriebenen Webseite goeverups.com rechtfertigen die Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
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internationals-ma.de: BaFin ermittelt gegen die International Marktes Asscociation
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die International Markets Association, Geschäftssitz unbekannt, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Die Inhalte der von International Markets Association betriebenen Webseite internationals-ma.de sowie die Top-Level–Domain „de“, die eine geographische Zuordnung des Angebots nach Deutschland vermuten lässt, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Ein Impressum ist auf der Seite nicht vorhanden. Der Geschäftssitz des Unternehmens ist bislang unbekannt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
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Betrug: LiborTC Limited nutzt widerrechtlich BaFin-Logo
In Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäftstätigkeit der LiborTC Limited wird widerrechtlich das BaFin-Logo verwendet.
Die BaFin weist darauf hin, dass es sich bei den Dokumenten, die als „Financial Information“ bezeichnet werden und die Logos der BaFin sowie der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde ESMA tragen, um Fälschungen handelt. Ein entsprechendes Schriftstück ist im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung der Gesellschaft LiborTC Limited bekannt geworden. Die BaFin versendet keine Finanzinformationen („Financial Information“) an Anlegerinnen und Anleger.
Der Aufsicht liegen zudem Informationen vor, dass Kunden der LiborTC Limited E–Mails erhalten haben, die den Eindruck erwecken sollten, die BaFin habe sie verschickt. Die E–Mail-Adresse des Absenders lautete poststelle@bafin.co. Auch hierbei handelt es sich um Fälschungen.
Im Hinblick auf die Gesellschaft LiborTC Limited macht die BaFin darüber hinaus auf eine Warnmeldung der britischen Finanzmarktaufsicht aufmerksam.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche. Nur so lässt sich vermeiden, Opfer von Betrug zu werden.
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Promotum Finanzservice GmbH: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte
Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Promotum Finanzservice GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von Nachrangdarlehen an der edira Projekt 6 GmbH & Co. KG sowie an der edira Projekt 7 GmbH & Co. KG öffentlich anbietet.
Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurden hierfür keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
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W&L AG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die W&L AG in Deutschland ein Wertpapier in Form der Anleihe mit einer Verzinsung von 5,75 Prozent ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der W&L AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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Warnung
Gefälschte Rechnungen unter dem Namen von BaFin und ESMA im Umlauf
Die BaFin warnt vor gefälschten englischsprachigen Rechnungen (Invoice), die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bringen sollen, einen Betrag auf ein Konto im Ausland, beispielsweise in Estland, zu überweisen. Zahlungsempfänger (Beneficiary) ist eine „Coin-G Corp OU“. Aktuell sind in diesem Zusammenhang die Internationalen Bankkontonummern CY57903000010000001020722001 und LT103220020001650000 bekannt.
Es handelt sich um Betrug unter Verwendung des Namens der BaFin sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Betrüger haben die Logos beider Behörden zweckentfremdet, Unterschriften gefälscht und Namen von Personen missbräuchlich verwendet, die mit dem Betrugsversuch nichts zu tun haben. Vor dem Hintergrund des bekannten Falls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betrugsmasche auch in abgewandelter Form betrieben wird.
Gemeinsame Rechnungen von BaFin und ESMA existieren nicht. Empfängerinnen und Empfänger einer solchen Rechnung sollten diese auf keinen Fall begleichen, sondern Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.
Seien Sie generell misstrauisch, wenn Sie ein vermeintlicher BaFin-Beschäftigter kontaktiert. Die BaFin wendet sich nicht von sich aus an einzelne Verbraucher, um von ihnen die Zahlung eines Geldbetrags auf ein ausländisches Konto zu verlangen.
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