Auch in der letzten Woche gab es wieder erhöhte Aktivitäten der BaFin, die damit wohl immer mehr klarmachen will, dass sich an ihrem Stil etwas verändert und das im Sinne der Verbraucher und Anleger. Das kann man natürlich nur begrüßen so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.
Hier die aktuellsten BaFin Meldungen:
SPAC-Aktien: BaFin rät zur Vorsicht bei riskanten Investments
Verschiedene europäische Börsen haben in den vergangen Monaten Listings von SPACs (Special Purpose Acquisition Companies) verzeichnet. SPACs sind Akquisitionszweckunternehmen, die zunächst über eine Privatplatzierung oder durch einen Börsengang Kapital einsammeln, um dieses in einem zweiten Schritt in den Zusammenschluss mit einem bislang noch nicht an der Börse notierten Unternehmen zu investieren. Dadurch ermöglichen SPACs Kleinanlegerinnen und -anlegern Investments, die sonst nur finanzstarken Risikokapitalgebern zugänglich sind.
Allerdings: Wer in SPACs investieren will, muss erhebliche Risiken in Kauf nehmen. Insbesondere lassen sich die Chancen und das Kapitalverlustrisiko einer Anlage in SPAC-Aktien nur schwer bewerten. Kleinanlegerinnen und -anleger sollten sich vor einem Erwerb mit dem Geschäftsmodell vertraut machen und prüfen, ob sie bereit und in der Lage sind, die mit der Investition in eine SPAC verbundenen Risiken zu tragen.
Zum Hintergrund: SPACs sind Mantelgesellschaften ohne operative Tätigkeit. Sie können deshalb weder eine Unternehmenshistorie noch eine bestimmte Positionierung im Wettbewerb oder eine konkrete Zukunftsstrategie vorweisen. Geschäftszweck ist, innerhalb einer bestimmten Frist ein Zielunternehmen zu finden, das mit der SPAC einen Unternehmenszusammenschluss eingeht, um so indirekt die Börsennotierung zu erreichen. Gelingt dies nicht, muss die SPAC liquidiert werden. Kleinanlegerinnen und -anleger werden in diesem Fall üblicherweise nur einen Teil der investierten Mittel nach Abzug von Kosten zurückerhalten. Risiken bis hin zum möglichen Kapitalverlust bestehen je nach Zielgesellschaft und den vereinbarten Konditionen auch beim Unternehmenszusammenschluss. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie hier auf der Homepage der BaFin.
Eurozins (euro-zins.com): BaFin ermittelt gegen die Stockholms Berghantering AB
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Stockholms Berghantering AB, Schweden, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Stockholms Berghantering AB unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Die Gesellschaft bietet auf ihrer Homepage euro-zins.com unter anderem Festgeldanlagen mit hoher Verzinsung an. Dabei gibt die Gesellschaft vor, lediglich als Vermittler für lizensierte Banken tätig zu sein. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den (Festgeld-) Verträgen um Fälschungen handelt, die mit dem Logo entsprechender Banken Seriosität vermitteln sollen. Die BaFin rät dringend von Zahlungen an die Gesellschaft ab.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Bitcoin Code: BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen
Die BaFin ermittelt gegen mehrere Handelsplattformen, die unter der Bezeichnung Bitcoin Code Anleger werben.
Bitcoin Code selbst ist keine Plattform, sondern der Inhalt einer seit Jahren existierenden Landingpage mit ständig wechselnden Internet-Adressen (URLs), die die Kunden an verschiedene Plattformen weiterreicht.
Die Inhalte der Landingpage rechtfertigen die Annahme, dass die Verantwortlichen unerlaubt Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten.
Die Verantwortlichen bewerben ihre Geschäftstätigkeit in irreführender Weise durch Bezugnahme auf deutsche Medien und Personen des öffentlichen Lebens.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
FibonacciSignal DMCC: Mutmaßlicher Verstoß gegen § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz
Der BaFin liegt von dem Unternehmen FibonacciSignal DMCC, dem Betreiber der Internetseite fibonaccisignal.com, bislang keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.
Die Internetseite fibonaccisignal.com wirbt damit, Anlageempfehlungen zu veröffentlichen.
Unter der im Impressum genannten Anschrift ist das Unternehmen FibonacciSignal DMCC nicht erreichbar.
Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen von Webseiten ohne Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.
Die BaFin empfiehlt generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Dies gilt in besonderer Weise bei marktengen Werten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der MAR erstellen und veröffentlichen. Alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind, müssen dies der BaFin vor Tätigkeitsbeginn anzeigen. Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten, sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen
Breitbandnetz GmbH & Co. KG: Änderung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Breitbandnetz GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
Trading Zentrale, angeblich Frankfurt am Main: BaFin warnt vor betrügerischen Auszahlungsangeboten
Aktuell werden Verbraucherinnen und Verbraucher telefonisch von Personen kontaktiert, die unter der Bezeichnung „Trading Zentrale“ auftreten. Den Verbrauchern wird erklärt, dass für sie Guthaben – zum Beispiel in Bitcoin – bestehe, die man ihnen auszahlen wolle.
Es wird wahrheitswidrig behauptet, man arbeite mit der BaFin zusammen und werde von ihr beaufsichtigt. Wie bei derartigen Angeboten üblich, muss der Verbraucher als Bedingung für die Auszahlung zunächst eine Zahlung leisten, zum Beispiel für angebliche Steuern, die dann erfahrungsgemäß verloren ist.
Handelsplattform pluscfd.co: BaFin ermittelt gegen die PlusCFD Germany GmbH, angeblich Frankfurt am Main, und die PlusCFD Ltd., St. Vincent and the Grenadines
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die PlusCFD Germany GmbH und die PlusCFD Ltd. keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzen. Die Unternehmen unterliegen entgegen eigener Darstellung nicht der Aufsicht der BaFin.
Die PlusCFD Germany GmbH ist in Deutschland nicht in das Handelsregister eingetragen und verwendet widerrechtlich Daten eines beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstituts, das jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den angebotenen Geschäften steht.
Die Inhalte der Webseite pluscfd.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite sowohl Warnhinweise zu unerlaubt tätigen Unternehmen als auch konkrete Maßnahmen, die sie ihnen gegenüber angeordnet hat.
Darüber hinaus warnt die BaFin auch vor bestimmten Geschäften oder Geschäftspraktiken. So hat sie schon mehrfach auf die Gefahren bei Geschäften mit nicht lizenzierten Handelsplattformen hingewiesen.
Handelsplattform rivafinancialsystems.com: BaFin ermittelt gegen die Riva Financial Systems Limited
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Riva Financial Systems Limited, Isle of Man und Luxemburg, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Die Inhalte der von Riva Financial Systems Limited betriebenen Webseite rivafinancialsystems.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.