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Der „ADCADA-Käse“

Die Adcada Gruppe ist durchaus eine streitbare Unternehmung. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der BaFin und der Lichtensteiner Finanzmarktaufsicht hatten wir bereits berichtet.

Spannend ist in dem Zusammenhang auch die Art und Weise wie die Adcada bislang jedwede Kritik mit Gegenmeldungen „kontert“ (vgl. unsere Berichterstattung vom 23.04.2020 – https://samstags-zeitung.de/adcada-investments-ag-pcc-adcada-healthcare-gmbh-i-g-und-der-tanz-aus-der-rasierklinge/).

Da die Adcada auch auf der Warnliste der Stiftung Warentest auftaucht (https://www.test.de/Zinsanbieter-Adcada-Erneut-abgemahnt-5411965-0/) haben wir uns den Sachverhalt genauer angeschaut. So wird über die Untersagung des Betreibens des unerlaubten Einlagengeschäftes und die Gegenwehr der Adcada auch bei Warentest berichtet (https://www.test.de/Adcada-GmbH-Adcada-soll-Einlagen-zurueckzahlen-5597870-0/).

Wie uns auch selbst bereits in anderen Portalen aufgefallen ist (vgl. https://www.diebewertung.de/adcada-unternehmensgruppe-quo-vadis-einstellungs-und-abwicklungsverfuegung-der-bafin-zur-adcada-gmbh/) findet sich in den Kommentaren häufig die Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Thomas Arndt, adcada.law Friedhofsweg 47 18057 Rostock für und im Namen der Adcada Gruppe. So auch bei der Stiftung Warentest.

Am 22.04.2020 gab Herr Arndt für die adcada eine Richtigstellung der Berichterstattung als Kommentar ab (nachzulesen unter dem vorher benannten Link). Mithin lautete es:

ADCADA wirbt zudem rechtlich einwandfrei mit dem Slogan: „Die (clevere) Festgeld-Alternative“. Diese Formulierung ist NICHT beanstandungsfähig. (OLG Celle, 06.08.19, Az. 13 U 35/19). Nur der damalige Zusatz „Sicherheit einer klassischen Festgeldanlage“ ist abgemahnt und daraufhin unterlassen worden, was verzerrt dargestellt und zudem auf die „Warnliste“ verwiesen wird. 

Schaut der geneigte Leser dann die juristische Fundstelle nach, wird einem auch die Überschrift verständlich (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE226332019&st=null&showdoccase=1).

Mithin soll es kein Rechtsverstoß sein, ein pflanzliches Produkt als Käse-Alternative zu bewerben. Der Senat führte hierzu aus:

dass das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei mit dem Zusatz „Alternative“ hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelt.“

Nun würden wir gern wissen, wie sich Finanzanlagen und Käse in Einklang bringen lassen? Eine aus unserer Sicht mutige Argumentation, denn wir sind uns nicht sicher, ob von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare Irreführungsgefahr zwischen „Festgeldanlage“ und „Festgeldalternative“ erwartet werden kann. Die Kaufentscheidung hinsichtlich eines Käseproduktes und die Entscheidung sein Erspartes gewinnbringend anzulegen, sollte man aus unserer Sicht nicht dem Käser bzw. Meier überlassen.

Geldanlagen sind halt kein Käse ….

Veröffentlichungsdatum: Montag, 04.05.2020
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

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