Da hat er möglicherweise sogar recht, denn immer neue Meldungen kann man auf der Seite der BaFin nachlesen.
In der letzten Woche innerhalb nur weniger Stunden insgesamt sogar 4 Stück. Anleger, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, müssen sich hier nun auf einen Totalverlust ihres investierten Kapitals einstellen.
UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
Anleger sollten sich jetzt zumindest einmal rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Kapital-Marktrecht einholen. Die Erstberatung ist immer kostenfrei so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.