Clearingstelle Urheberrecht im Internet – Chancen und Risiken
Rechtslage geändert – Urheberrechtsschutz besser und neu organisiert, im Gespräch mit Daniel Sebastian, Geschäftsführer IPPC Law und Rechtsanwalt
Am 11. März 2021 hat die CUII erstmalig eine Sperrempfehlung gegeben. Die Seite s.to Serien Streams ist aus Deutschland nicht mehr erreichbar. Die Internet-Service Provider Telekom, Telefónica, 1&1 und Vodafone sind der Empfehlung gefolgt und haben DNS-Sperren eingerichtet.
Kampf anders organisiert
Bei s.to handelt es sich um eine sogenannte „strukturell urheberrechtsverletzende Webseite“ (SUW). Das heißt, dass die Angebote solcher Plattformen gezielt auf die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausgerichtet sind. Sofern sich legale Inhalte auf der Plattform befinden, fällt deren Größenordnung im Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 55). Die Angebote weisen in der Regel hohe Nutzerzahlen auf und erzielen so trotz ihrer Illegalität hohe Werbeerlöse – auf Kosten der legalen Angebote der Kreativwirtschaft. Es handelt sich dabei um eindeutige Fälle von urheberrechtsverletzenden Webseiten wie etwa thepiratebay.org, kinox.to oder goldesel.to. Ausschließlich für solche SUWs sollen Sperrempfehlungen der CUII abgegeben werden.
Diese Möglichkeit ist für die Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten eigentlich erfreulich. Bisher waren diese auf sehr kostspielige, aufwendige und zeitintensive Gerichtsverfahren verwiesen. Da sich die Betreiber von SUWs oft sehr erfolgreich in der Anonymität des Internets verstecken und der Kreativindustrie großen Schaden zufügen, ist es eindeutig das richtige Signal, hier ein vereinfachtes Verfahren für eindeutige Fälle einzuführen.
Allerdings gibt es auch Kritikpunkte
Aus Sicht vieler Rechteinhaber ist es unerfreulich, dass das Verfahren nicht allen Rechteinhabern offen steht. Ausschließlich die Vertragspartner des Verhaltenskodexes der CUII oder Mitglieder der Vertragspartner sind antragsberechtigt. Eine Begründung hierfür wird nicht geliefert und ist aus Sicht der Rechteinhaber, die nicht an den Tisch gebeten wurden, nicht nachvollziehbar. Denn die Rechtslage ist unabhängig von der Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen und Rechtsschutz sollte für jedermann gleich zugänglich sein. Hier sollte die CUII nachbessern und das Verfahren für jedermann öffnen, wenn sie das Siegel der Objektivität für sich beanspruchen möchte.
Es wird auch befürchtet, dass die Einrichtung der CUII die Netzneutralität gefährden und oder eine Zensur durch die Hintertür ermöglichen könnte. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass bisher kein Fall einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite bekannt ist, die gleichzeitig redaktionelle Inhalte in relevantem Ausmaß angeboten hätte. Für die Redaktionen ist es auch einfach darauf zu achten, dass die von ihnen verbreiteten Inhalte nicht überwiegend – und damit strukturell – urheberrechtsverletzend sind. Da das Vorliegen einer SUW Voraussetzung einer Sperrempfehlung ist und den Beteiligten daran gelegen sein wird, keine negativen Schlagzeilen durch die Sperrung von Seiten, deren Inhalte nicht strukturell rechtsverletzend sind, zu machen, werden diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach auch nicht über Gebühr ausgedehnt werden.
Fazit der Rechtsänderung
Insgesamt ist es zu begrüßen, dass Rechteinhabern ein neuer Weg eröffnet wird, gegen die florierende Internetpiraterie vorzugehen. Allerdings ist an einigen Stellen nachzubessern, um diesen außergerichtlichen Rechtsschutz allen Rechteinhabern zugänglich zu machen und so das Vertrauen und die Akzeptanz zu verbessern.
V.i.S.d.P.:
Daniel Sebastian
Rechtsanwalt
Bildquelle: @Pixabay
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Daniel Sebastian
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