Das hat uns am heutigen Tag die Pressesprecherin des Unternehmen auf telefonische Anfrage unserer Redaktion mit. Man darf also getrost davon ausgehen, dass die heutige BaFin Meldung zum Unternehmen MayFair International AG auch ein konkreter Hinweis auf Betrug war.
Wieviele Anleger schon auf dieses Betrugsunternehmen hereingefallen sind, wissen wir nicht, aber unserer Erfahrung nach, so Thomas Bremer von diebewertung.de aus Leipzig, dürfte der Schaden jetzt schon im 7-stelligen Bereich liegen.
Nun sollten, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, betroffene Anleger schnellstmöglich handeln und ihre Interessen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen. Ob da dann noch Geld zu retten sein wird, das weiss auch Rechtsanwalt Reime nicht, aber versuchen muss man es. Sich den Gaunern und Betrügern zu ergeben, ist sicherlich die schlechteste Lösung.
Hier die BaFin Meldung vom heutigen Tage:
MayFair International AG bzw. auch Myfair International AG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die MayFair International AG bzw. auch Myfair International AG in Deutschland Wertpapiere in Form von vorbörslichen Aktien der Check24 GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Die MayFair International AG bzw. auch Myfair International AG hat nach eigenen Angaben ihren Hauptsitz in der Rue Brogniez 109, 1070 Anderlecht, Belgien, und eine Zweigstelle in der Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der MayFair International AG bzw. auch Myfair International AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.