So könnte man eine Meldung der BaFin aus dieser Woche dann auch bezeichnen, denn man hat in Deutschland eine Firma „zugemacht“, die sich mit Ihrem Produktangebot nur an britische Anleger gewendet hatte. Sehr ungewöhnlich, denn England ist ja nicht mehr in der EU. Zudem hat man mit dieser Entscheidung dann auch viele britische Anleger geschädigt.
Die Meldung der BaFin:
Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG (zuvor auch Red Rock Wealth Concept GmbH): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft
Die BaFin hat im Rahmen einer Vor-Ort-Maßnahme am 10. März 2021 gegenüber der Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG, Langenhagen, die sofortige Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet. Das Unternehmen führt die Geschäfte der mit ihr verschmolzenen Red Rock Wealth Concept GmbH weiter, die britischen Anlegern sogenannte „Loan Notes“ anbot und die Erlöse angeblich in Immobilien investieren wollte.
Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis verfügt die Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG nicht.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Eine weitere Meldung die uns in dieser Woche überrascht hat war dei BaFin Meldung zur HYGH AG. Einem Schwizer bzw. Berliner Unternehmen das sich selber als Start Up bezeichnet udn fleißg vor allem Geld von Investiren einsammelt. Ob das nur heiße Luft und gute Werbung ist, oder ob das worklich ein erfolgreiches Geschäftsmodel ist, auch darüber wird man wohl jetzt intensiver diskuteiren.
Mit dem Geld von Investiren einsammeln dürfte es aber jetzt wesentlich schwieriger sein.
HYGH AG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die HYGH AG, Zweigniederlassung Berlin, in Deutschland Wertpapiere in Form von Token ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der HYGH AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.