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Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen

Auch dieser Woche gibt es wieder neue Hinweise, Maßnahmen und Entscheidungen, die die BaFin auf Ihrer Internetseite vermeldet, um Anleger und Verbraucher zu warnen und zu schützen vor dubiosen Anbietern und möglichen Betrügern.

bybit.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Bybit Fintech Limited

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited, Brit. Jungferninseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite bybit.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt. Über ein Netzwerk deutscher Influencer/Youtuber im Rahmen eines Affiliate Systems bewirbt die Gesellschaft ihre Handelsplattform gegenüber Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

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Soma Investment AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Soma Investment AG, Zug, Schweiz, in Deutschland eine Vermögensanlage in Form einer stillen Beteiligung öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot erfolgt über die Internetseite https://estatecrowding.ch/.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

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ADIX-HEALTHCARE GMBH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die ADIX-HEALTHCARE GMBH in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von stillen Beteiligungen der Adix-Healthcare Group GmbH & Co. KG öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angabe.

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Adix-Healthcare Group GmbH & Co. KG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Adix-Healthcare Group GmbH & Co. KG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von stillen Beteiligungen öffentlich anbietet.
Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

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Handelsplattform glaremarkets.com: BaFin ermittelt gegen die Glare Markets

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Glare Markets, Geschäftssitz unbekannt, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von Glare Markets betriebenen Webseite glaremarkets.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Auf der Internetseite fehlt es sowohl an einem Impressum als auch an sonstigen Hinweisen auf den Geschäftssitz des Anbieters.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

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BAM Bundesweites Anlagenmanagement, Hamburg/Berlin: BaFin untersagt das unerlaubte Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. Juli 2021 gegenüber der BAM Bundesweites Anlagenmanagement, Hamburg, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.

Die Gesellschaft bot nach Deutschland kommenden Studenten sogenannte Sperrkonten nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes an. Diese wurden allerdings regelwidrig nicht zugunsten der jeweiligen Studenten auf deren Namen eröffnet. Vielmehr vereinnahmte die Gesellschaft die Gelder auf einem eigenen Konto. Damit betreibt die BAM Bundesweites Anlagenmanagement gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), bis die unerlaubten Geschäfte vollständig abgewickelt sein werden. Die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis hat das Unternehmen nicht und handelt daher unerlaubt.

Die Webseite des Unternehmens bamberlin.org ist zwischenzeitlich nicht mehr aufrufbar. Die BaFin hat hinsichtlich der studentischen Gelder entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut durchgeführt.

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Handelsplattform fxtime.io: BaFin untersagt den unerlaubt erbrachten Eigenhandel

Die BaFin hat mit Bescheid vom 1. Juli 2021 gegenüber der FXTime financial services, Vereinigtes Königreich, als Betreiber der Handelsplattform fxtime.io die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Auf der Plattform fxtime.io können deutsche Kunden Handelskonten er-öffnen, über die ein Handel mit Differenzkontrakten (Contracts for DifferenceCFDs), Forex-Produkten, Rohstoffen, Indizes und Aktien abgewickelt werden kann. Als Gegenpartei tritt dabei FXTime financial services zu selbst gestellten Preisen in die Handelsaufträge der Anleger ein.

Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die FXTime financial services nicht und handelt daher unerlaubt.

Ein Impressum ist auf der Internetseite nicht vorhanden. Ebensowenig werden dort sonstige Angaben zum Geschäftssitz oder der -adresse gemacht. Aus Unterlagen, die der BaFin vorliegen, geht eine Anschrift in London hervor.

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TERRAOIL SWISS AG: BaFin verbietet Vermarktung, Vertrieb und Verkauf der Aktien an Anleger in Deutschland

Die BaFin hat der TERRAOIL SWISS AG die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Aktien mit der ISIN CH0116923142 an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland mit Bescheid vom 9. Juli 2021 verboten. Das Verbot gilt ab dem 13. Juli 2021, 12:00 Uhr (MEZ).

Das Verbot beruht auf § 15 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 42 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments RegulationMiFIR). Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 MiFIR kann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten verbieten, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass das Finanzinstrument erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft. Die BaFin kann intervenieren, wenn bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument anwendbar sind, den in Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 MiFIR genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem nicht besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde, sowie dass die Maßnahme unter Berücksichtigung der Wesensart der ermittelten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt, bestehen insbesondere in dem von der Emittentin bei der BaFin zur Gestattung eingereichten Entwurf eines Wertpapier-Informationsblattes, Jahresabschlüssen der Terraoil-Gruppe, verschiedenen öffentlich verfügbaren Medienberichten sowie auf von der Emittentin im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Produktinterventionsmaßnahme vorgelegten Gutachten zu der von ihr beabsichtigten Ölförderung. Im Übrigen hat die BaFin sämtliche andere, ihr zustehenden vorrangingen regulatorischen Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft. Diese können den hier vorliegenden Bedenken nicht hinreichend begegnen.

Nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 MiFIR kann die BaFin ein Verbot oder eine Beschränkung nach Artikel 42 Absatz 1 MiFIR auch vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird. Ab Eintritt des Geltungszeitpunkts der Produktinterventionsmaßnahme verbietet sie die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf der Aktien der Terraoil Swiss AG an Anleger in Deutschland. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird von der BaFin verfolgt.

Veröffentlichungsdatum: Samstag, 17.07.2021
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: geralt (CC0), Pixabay

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