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Beschwerden über lästige und unerlaubte Telefonwerbung belasten seriöse Geschäfte.Die Zahl der Anzeigen hat sich innerhalb dieses Kalenderjahres beinahe verdoppelt.

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Werbearuf | © CC0/pixabay.com

Telefonwerbung ohne Voranmeldung ist verboten. Das weiß die Mehrheit der Besitzer von Telefonanschlüssen nicht. Die Telefonakquisiteure wiederum wissen dies.  Seit Jahren nimmt die unerlaubte Telefonwerbung mit Stetigkeit stark zu. Telefonwerbung wird von Angerufenen als Ärgernis angesehen. Viele Menschen fühlen sich durch Anrufe belästigt, in denen mit dem Ziel geworben wird, Geschäfte abzuschließen.

Dazu gehören Abonnements von Zeitschriften oder ein neuer Telefontarif. Verbraucherinnen und Verbraucher können unerlaubte Werbeanrufe mit Anzeigen bei der Bundesnetzagentur verfolgen lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Bundesnetzagentur gezielt vorgeht und Bürgerinnen und Bürger nicht „im Stich lässt“. Damit soll Effektivität beim Verbraucherschutz gewährleistet werden.

Die Bundesnetzagentur verzeichnete bis November 2017 mehr als 50.000 Beschwerden. Die Bundesregierung sieht in der Zunahme verschiedene Gründe. Die Verbraucher sind für das Thema sensibilisiert. Medien berichten mit Stetigkeit über unerlaubte Werbung am Telefon. Eine erneuerte Online-Plattform der Bundesnetzagentur für Beschwerden ermöglicht ein vereinfachtes Vorgehen.

Das Verbot der Telefonwerbung in Deutschland ist streng reguliert. Zu Werbezwecken darf niemand angerufen werden. Unter Telefonwerbung fallen Anrufe, die mit dem Ziel erfolgen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, d. h. schneller und effektiver zu erreichen. Beworben werden neben Abonnements aktualisierte Verträge für einen neuen Stromtarif. Angerufene sollen meist während des Gesprächs zu einem Vertragsabschluss gedrängt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wissen, was Werbeanrufer nicht dürfen.
Ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung dürfen sie zu Werbezwecken nicht angerufen werden. Wenn eine solche Einwilligung fehlt, handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen „Cold Call“. Anrufende dürfen bei Werbung mithilfe eines Telefonanrufs ihre Rufnummer nicht unterdrücken.

Wirksame Werbeeinwilligung müssen die Angerufenen vorher kennen. Um das Verbot unerlaubter Telefonwerbung zu umgehen, berufen sich manche Anrufer auf eine angebliche Einwilligung, die eine Bürgerin oder ein Bürger nicht abgegeben hat. Anrufer könnten behaupten, dass der Angerufene an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und hierbei automatisch und gemäß Geschäftsbedingungen sein Einverständnis erklärt hat. Als Werbeeinwilligung ist eine konkrete Erklärung einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers zu definieren. Die Erklärung muss den jeweiligen Werbeanruf explizit festlegen. Nur damit allein kann jemand erklären, dass er /sie einverstanden ist.

Die Erklärung ist nur dann wirksam, wenn die jeweiligen Personen bei deren Abgabe erkennen können, welches Unternehmen, welche Dienstleistung oder Produktgruppe sich telefonisch bewerben möchte. Die Erklärung muss transparent und verständlich sein. Eine Einwilligung zu Beginn des Telefonats einzuholen, ist nicht erlaubt. Sie muss bereits vor dem Anruf vorliegen.

Voraussetzung ist die ausdrückliche vorherige Zustimmung. Politiker fordern schärfere Gesetze: Wenn Verträge aus unerlaubten Anrufen zustande kommen, sollten diese von den Kunden vor Beginn der Widerrufsfrist zusätzlich schriftlich bestätigt werden (Krischer, Oliver; Die Grünen in der „Saarbrücker Zeitung“). Damit wird erhofft, dass die Zahl der Vertragsabschlüsse einbricht. Das „Abzockmodell“ auf der Basis von unerlaubten Anrufen würde unattraktiv werden. Die Bußgelder müssten als Ergänzung erhöht werden (vgl. Krischer ebda.)

Ein Rekordbußgeld von 300.000 Euro wurde im August 2017 gegen den Stromversorger Energy2day verhängt. Vorher waren etwa 2500 Beschwerden über unangemeldete Werbeanrufe der Firma eingegangen. Zum ersten Mal hatte die Bundesnetzagentur ihren Bußgeldrahmen ausgeschöpft.

Betroffene sollten abwägen, ob sie derartige Anrufe von vornherein ausschließen, indem sie nur Anrufe mit angezeigten bekannten Telefonnummern annehmen. In der Schweiz ist es gängig, dass Anrufe ohne Nummernangabe automatisch gesperrt werden. In einer Ansage werden Anrufer darüber informiert. Andererseits besteht die Möglichkeit unerlaubte Anrufe höflich zu unterbinden, indem das Gespräch nach einem kurzen Hinweis unterbrochen wird.

Ob es sinnvoll ist sich die Mühe zu machen „Cold Calls“ anzuzeigen, bleibt jedem überlassen.

Veröffentlichungsdatum: Samstag, 30.12.2017
Verantwortlicher Autor: Red. LG

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