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BaFin wird erneut aktiv im Sinne der Verbraucher

Die BaFin wurde in den letzten Jahren oft gescholten, weil sie nach Meinung vieler Verbraucher und Anleger zu spät gewarnt hatte.

Es ist deutlich zu spüren, dass die BaFin hier eine härtere Gangart einlegt, so Verbraucheranwalt Jens Reime aus Bautzen, und das kann natürlich nur im Sinne der Anleger bzw. Verbraucher sein.

Trotzdem, so Jens Reime, kann man auch heute noch über so manche Meldung der BaFin nur den Kopf schütteln. Erst gestern wieder gab es eine Meldung die sinnlos ist, denn im Gegensatz zu sonstigen Meldungen wird hier nicht einmal der Name der Person benannt, der sich hier eines Verstoßes schuldig gemacht hat.

Man muss dann mal die Frage stellen, welchen Wert hat solch eine Meldung für die Öffentlichkeit?

Meldung der BaFin:

BaFin setzt Geldbußen fest

Die BaFin hat am 25. März 2021 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 80.000 Euro wegen Verstößen gegen §§ 33 Absatz 1 Satz 1, 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Zitat Ende

Richtig, so Jens Reime, finden wir dann aber das die BaFin hier auch im Tradingmarkt in die Offensive geht und hier den einen oder anderen Anbieter vom Markt nimmt bzw. seine Geschäfte schwieriger macht.

Beispiele:

Nomura UG (haftungsbeschränkt): BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. Januar 2021 gegenüber der Nomura UG (haftungsbeschränkt) angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die Nomura UG (haftungsbeschränkt) nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie zumindest an die LLC Best Company, Russland, weiter.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Bitcoin-blueprint.org/de/: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseite

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Webseite bitcoin-blueprint.org/de/ keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Interessant, so Rechtsanwalt Reime aus Bautzen finden wir aber auch den Hinweis zum Unternehmen PREOS aus leipzig. Hier geht es um möglicherweise unkorrekte Werbung. Auch das sicherlich ein Feld auf dem sich die Bafin noch besser Profilieren könnte.

Zitat:

PREOS-Token und Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Hinreichend begründeter Verdacht für Werbeverstöße

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass auf aktiencheck.de Werbeaussagen für die Wertpapiere mit der Bezeichnung „PREOS-Token“ sowie für die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG getätigt werden, die Verstöße Dritter gegen Artikel 22 Absatz 2 bis 4 der EU-Prospektverordnung darstellen.

Es besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass für die so genannten „PREOS-Token“ und die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG geworben wird, ohne dass jeweils auf die Veröffentlichung des von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts verwiesen wird und ohne dass angegeben wird, wo ein solcher Prospekt für potenzielle Anleger abrufbar ist. Außerdem wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die genannten Wertpapiere mit zumindest irreführenden Aussagen geworben und die Werbung nicht klar als solche kenntlich gemacht. Letztlich besteht auch der Verdacht, dass im Hinblick auf die „PREOS-Token“ die auf www.aktiencheck.de gemachten Werbeaussagen nicht mit den Angaben in dem von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt übereinstimmen.

In jeder Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. Die in solcher Werbung enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Veröffentlichungsdatum: Mittwoch, 07.04.2021
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: JillWellington (CC0), Pixabay

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