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BaFin-Meldungen zum Nutzen der Verbraucher

Auch in dieser Woche hat die BaFin wieder einige Warnmeldungen zum Nutzen der Verbraucher veröffentlicht.

yello-finanzierung.com: Yello Finanzierung ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass sie dem Unternehmen Yello Finanzierung mit angeblichem Sitz in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Yello Finanzierung behauptet, über eine eigene Banklizenz zu verfügen, und gibt an, seinen Sitz in Deutschland zu haben. Damit täuscht das Unternehmen vor, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Über seine Internetseite www.yello-finanzierung.com bietet das Unternehmen den Abschluss von Darlehensverträgen an. Somit rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Yello Finanzierung unerlaubt Bankgeschäfte in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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Hinreichend begründeter Verdacht, dass Prospekt fehlt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Numerian Treuhand AG, Zürich, in Deutschland Aktien der PRESTIGE Media Group SA ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Numerian Treuhand AG kein Prospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

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Pegasus Development GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Pegasus Development GmbH, nach eigenen Angaben mit Sitz in Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main, in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von stillen Beteiligungen der FashionConcept GmbH öffentlich anbietet. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

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Arbitrage A.I. Technologies PLC/Smartbitrage und David Wahlberg Finanzpool: BaFin ermittelt wegen unerlaubter Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass das Unternehmen Arbitrage A.I. Technologies PLC, das auch unter dem Namen Smartbitrage auftritt, und David Wahlberg Finanzpool, beide mit angegebenem Sitz in London, Großbritannien, keine Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte von Werbe-E-Mails und der Webseiten www.smartbitrage.com und www.dw-financepool.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaften in Zusammenarbeit unerlaubte Bankgeschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreiben oder erbringen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

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alphainvesting.de: BaFin ermittelt gegen die Alpha Investment House GmbH, Neu-Isenburg

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Alpha Investment House GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Das Unternehmen steht nicht unter der Aufsicht der BaFin. Einlagen bei dem Unternehmen sind weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken und der öffentlichen Banken abgesichert.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Die Inhalte der Webseite www.alphainvesting.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

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IG GmbH ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt gemäß § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) klar, dass die IG GmbH keine Erlaubnis nach § 10 ZAG zum Betreiben von Zahlungsdiensten in Deutschland besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die IG GmbH bietet an, gegen die Zahlung von Gebühren sichergestellte Gelder von Anlegerkonten bei der Firma X-Markets auszuzahlen. In diesem Zusammenhang behauptet die IG GmbH unter der Nummer 148759 bei der BaFin registriert zu sein. Diese Nummer wird jedoch missbräuchlich angegeben, um eine Beaufsichtigung bzw. Erlaubnis der BaFin vorzutäu-schen. Unter der betreffenden Nummer ist tatsächlich die IG Europe GmbH registriert.


Bergfelder Leibrenten AG: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung an

Die Bergfelder Leibrenten AG mit angeblichem Sitz in Mönchengladbach, Schwogenstraße 123, hat keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften. Sie verfügt auch über keine Erlaubnis gemäß § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz zur gewerblichen Gewährung von Leibrenten. Dennoch betreibt das Unternehmen nach Erkenntnissen der BaFin das Einlagengeschäft, indem es unzureichend grundbuchlich besicherte Darlehen entgegennimmt. Darüber hinaus betreibt es das Versicherungsgeschäft, indem es Wertgegenstände kauft und dafür die Gewährung einer lebenslangen Leibrente verspricht.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 hat die BaFin der Bergfelder Leibrenten AG daher aufgegeben, das Einlagengeschäft sowie das Versicherungsgeschäft sofort einzustellen und insbesondere keine weiteren Gelder mehr anzunehmen oder Leibrenten als Gegenleistung für Kaufverträge zu gewähren. Ferner hat die BaFin der Bergfelder Leibrenten AG mit diesem Bescheid aufgegeben, das bestehende Geschäft unverzüglich abzuwickeln und ihre Kunden schriftlich darüber zu informieren.

Die BaFin hat die Bergfelder Leibrenten AG zudem aufgefordert, das übernommene Risiko auf ein lizensiertes Versicherungsunternehmen zu übertragen. Für den Fall, dass die Bergfelder Leibrenten AG die Geschäftstätigkeit fortführt, hat die BaFin die ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500.000 Euro angedroht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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Handelsplattform 24shares.io: BaFin untersagt den unerlaubten Eigenhandel

Die BaFin hat mit Bescheid vom 22. April 2021 gegenüber der Handelsplattform 24shares.io die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Über die Plattform 24shares.io werden deutschen Kundinnen und Kunden Differenzkontrakte (Contracts for DifferenceCFDs) angeboten, die auf Forex-Produkte, Rohstoffe und Waren (Commodities), Aktien, Indizes und Kryptowährungen laufen. Damit betreibt der Anbieter der Plattform gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Handelsplattform bzw. ihr Betreiber nicht und handelt daher unerlaubt.

Ein Impressum ist auf der Internetseite nicht vorhanden. Es werden dort auch keine Angaben zum Geschäftssitz oder dem verantwortlichen Unternehmen gemacht.

Mitarbeiter des Anbieters rufen Kunden an, von denen sie wissen, dass sie bei der Anlage auf einer anderen Plattform Verluste erlitten haben. Sie behaupten, 24shares sei von der BaFin beauftragt worden, die betroffenen Kunden bei der Lösung dieses Problems zu unterstützen. Beim Kontakt mit dem Kunden wird per EMail ein deutschsprachiges Formular vorgelegt, das mit den Logos des Auswärtigen Amtes und der BaFin versehen ist. Hierzu hat die BaFin bereits am 4. Februar 2021 auf ihrer Homepage eine Warnmeldung veröffentlicht.

 

 

Veröffentlichungsdatum: Freitag, 21.05.2021
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: geralt (CC0), Pixabay

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