Unglaublich, gleich 2 Meldungen an einem Tag zum Unternehmen ADCADA. Die erste Meldung kam am heutigen Tage von der BaFin.
Zitat:
adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Zitat BaFin Ende
Nun gibt es eine aktuelle Meldung auf der Seite der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Hier geht es wiederum um die ADCADA AG PCC, welche die FMA Liechtenstein bereits am 22. April veröffentlicht hatte. Damals auch im Nachgang zur Veröffentlichung der BaFin.
Meldung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein:
Warnung: ADCADA Investments AG PCC und ADCADA Immobilien AG PCC
Die FMA weist darauf hin, dass zu den von der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, begebenen Anleihen mit den Namen „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“, „adcada.money Hypozins“ und „adcada.money Festzins“ keine Wertpapierprospekte gebilligt wurden. Angebote erfolgen ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt durch die Aufsichtsbehörde und damit ohne behördliche Prüfung.
Weitere Informationen zur Billigung von Wertpapierprospekten sind auf der Website der FMA verfügbar. Die FMA weist darauf hin, dass jede Anlage in Wertpapieren mit Risiken verbunden ist. Anleger sollten sich mit den Risiken eingehend auseinandersetzen und sich beraten lassen.
Zitat Ende
Nun muss man sich schon die Frage stellen, „ist das wirklich ein Kampf von David gegen Goliath“ oder ist das einfach nur der korrekten Aufsicht von Verstößen durch die Finanzmarktaufsichten geschuldet? Herr Kühn und Herr F. sollten doch langsam einmal einsehen, dass hier das Verschulden für solche Maßnahmen nicht bei den Aufsichtsbehörden liegt, sondern im Unternehmen ADCADA begründet ist.
Wir fragen uns seit Jahren, warum das Unternehmen immer irgend welche Ausnahmen ersucht für sich zu nutzen, um Geld einzusammeln, anstatt einmal ein ordentliches BaFin gestattetes Prospekt vorzulegen. Dann würde es möglicherweise das gesamte Theater doch nicht geben.
So, mit 4 Meldungen innerhalb von knapp 4 Wochen, von Finanzaufsichstbehörden, da muss es eigentlich doch jedem Anleger einleuchten, dass man da sein Geld nicht mehr investieren kann. Was passiert, wenn das Unternehmen die „healthcare Anleihe“ nun auch rückabwickeln muss? Ist das Geld dafür überhaupt vorhanden im Unternehmen? Was ist dann mit dem Atemschutzmaskeninvestment? Muss man die Produktion möglicherweise sofort einstellen?
Was passiert, wenn man das Geld nicht an die Anleger zurückbezahlen kann? Droht dann möglicherweise ein wirtschaftliches Desaster für das Unternehmen und die investierten Gelder der Anleger?
Die nächsten Wochen werden dies dann zeigen, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen in einem Telefongespräch mit unserer Redaktion.
Zitat:
Natürlich geben diese Warnmeldungen nicht nur Anlass über sein investiertes Geld nachzudenken, sondern auch Anlass dazu, sich dieses Geld sofort zurück zu holen. Diese Möglichkeit haben Anleger nun nach den Hinweisen der BaFin und der FMA Liechtenstein. Meiner Meinung nach gibt es nun möglicherweise ein Windhundrennen, um das noch vorhandene Kapital.
Zitat Ende
Ob Rechtsanwalt Reime mit seiner Einschätzung recht behält? Wir werden es sehen in den nächsten Wochen.