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ACTAQUA GmbH überrascht über die BaFin Meldung?

Das dürfte so sein, denn wir haben unmittelbar nach Veröffentlichung auf der Internetseite der BaFin, beim Unternehmen ACTAQUA GmbH angerufen und mit der presseverantwortlichen Mitarbeiterin gesprochen.

Dort kannte man zu diesem Zeitpunkt die BaFin-Veröffentlichung scheinbar noch nicht. Nicht verwunderlich, denn aus der Vergangenheit wissen wir ja, dass Unternehmen vorher nicht informiert wurden über eine solche bevorstehende Veröffentlichung auf den Internetseiten der BaFin.

Natürlich ist das für das betroffene Unternehmen dann möglicherweise „eine Katastrophe“, denn der Eintrag wird sich nun über Jahre im Internet, in Verbindung mit dem Namen des Unternehmens, wiederfinden.

Sie geht aber davon aus, dass es kurzfristig eine Stellungnahme von Seiten des Unternehmens geben wird.

Hier die Meldung der BaFin:

ACTAQUA GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die ACTAQUA GmbH in Deutschland eine 7,00 %-Schuldverschreibung (ISIN DE000A3H2TU8) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der ACTAQUA GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Veröffentlichungsdatum: Donnerstag, 26.08.2021
Verantwortlicher Autor: Red. TB

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Bildquelle: OpenIcons (CC0), Pixabay

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